Insolvenzverfahren werden unter Aufsicht des Insolvenzgerichts durchgeführt.
Das Gericht ist u.a. zuständig für die Entscheidung über Insolvenzanträge, also die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder die Abweisung eines Insolvenzantrages, für die Bestellung eines (vorläufigen) Insolvenzverwalters oder Sachwalters und für die Organisation und Durchführung von Gläubigerversammlungsterminen.

Der Insolvenzverwalter ist maßgeblich verantwortlich für die ordnungsgemäße Durchführung eines Insolvenzverfahrens und steht insoweit unter der Aufsicht des Insolvenzgerichtes. Diesem gegenüber ist der Insolvenzverwalter verpflichtet, Auskünfte zum Verfahren zu erteilen und Rechnung zu legen. Der einzelne Gläubiger in einem Insolvenzverfahren hat keinen unmittelbaren Anspruch darauf, direkt von dem Insolvenzverwalter Auskünfte oder eine Rechenschaft zu erhalten; nicht am Verfahren beteiligte Personen oder Institutionen haben gar keine Informationsrechte zu Insolvenzverfahren, da diese in der Terminologie der Gerichtsorganisation „nicht öffentlich“ sind.

Innerhalb dieser Rahmenkonstellation ist es unser Anliegen, die Bearbeitung der uns übertragenen Insolvenzverfahren effizient und transparent zu gestalten.

Wir bieten die Möglichkeit für Insolvenzgläubiger, über ein Gläubigerinformationssystem online alle wesentlichen Informationen zu den Insolvenzverfahren zu erhalten, an denen sie beteiligt sind. Durch die Eingabe des Aktenzeichens des Insolvenzgerichts oder der Firma bzw. des Namens des Insolvenzschuldners erhalten Sie eine Übersicht zu den allgemeinen Verfahrensdaten, nach Eingabe einer PIN-Nummer, die den Insolvenzgläubigern durch den Insolvenzverwalter schriftlich mitgeteilt wird, können Berichte des Insolvenzverwalters an das Insolvenzgericht, Entscheidungen des Insolvenzgerichts  und das Ergebnis der Prüfung angemeldeter Forderungen eingesehen werden, zudem besteht die Möglichkeit, über das System Forderungen vorab zur Eintragung in die Insolvenztabelle anzumelden.

Die abrufbaren Informationen sind nur für Verfahrensbeteiligte - insbesondere die Gläubiger - bestimmt und vor dem Zugriff nicht berechtigter Dritter zu schützen; hierfür sind die Zugangsberechtigten verantwortlich.