Der Kernbereich des Rechts der Insolvenzverwaltung ist in der seit 1999 geltenden Insolvenzordnung (InsO) geregelt.
§ 1 InsO definiert die Ziele eines Insolvenzverfahrens dahingehend, dass das Verfahren dazu führen soll, die Gläubiger eines Schuldners gemeinschaftlich zu befriedigen, indem das Vermögen des Schuldners verwertet und der Erlös verteilt oder in einem Insolvenzplan eine abweichende Regelung insbesondere zum Erhalt des Unternehmens getroffen wird.

Insolvenzverfahren sind wichtiger Teil einer freien Marktwirtschaft.
Wo es Markteintritte durch Unternehmensgründungen gibt, werden auch Marktaustritte für Unternehmen erforderlich, die nicht mehr wettbewerbsfähig sind. Eine Insolvenz ist damit zunächst ein gesetzlich geregeltes Marktaustrittsverfahren, das aber bei rechtzeitiger Einleitung auch Chancen für einen Neustart bietet.

Wir haben den Anspruch, Insolvenzverfahren effizient und verlässlich zu bearbeiten.
In Unternehmensinsolvenzen sondieren wir stets die Möglichkeiten für eine Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes und für eine Sanierung.
Wo diese bestehen, nehmen wir diese wahr, ganz im Sinne unserer Maxime „Chancen erkennen. Wege bereiten“.

Gerade die Erhaltung marktfähiger Teile eines Unternehmens und die Bewahrung von Arbeitsplätzen kann die beste Form einer Realisierung von Vermögenswerten im Sinne der Gläubiger sein, da eine Wertminderung durch Einzelverwertung und Schließungskosten vermieden wird.